Europäisches Gemeinschaftsprojekt eines satellitengestützten Navigationssystems, mit dem metergenaue Standortbestimmungen möglich werden sollen. Bislang gab es nur das us-amerikanische GPS.
Folgende Nutzungsmöglichkeiten sind im Gespräch: Verkehrsleitsysteme für alle Arten von Verkehrsmitteln (Routenplanung) , Logistiksysteme, Abrufbarkeit per Handy, Aufenthaltsbestimmung von Personen, denen "elektronische Fußfesseln" angelegt wurden.
Der erste von insgesamt 30 Satelliten wurde am 28.12.2005 gestartet. Im Jahr 2010 soll das System komplett sein und 3,8 Mrd. kosten, um anschließend profitabel zu werden.
Markus Rabanus >> Diskussion
Donnerstag, Dezember 29, 2005
Sonntag, Oktober 02, 2005
Krisentreffen der EU-Außenminister wegen Türkeibeitrittsverhandlungen
Berlin (Deutschland), 02.10.2005 – Zu einer Krisensitzung kommen die Außenminister der Europäischen Union (EU) am Sonntag zusammen. Nachdem seit Monaten die Marschroute der EU bei den Beitrittsverhandlungen mit der Türkei darin bestand, die Verhandlungen mit dem Ziel einer Vollmitgliedschaft zu führen, hatte die Regierung Österreichs in der vergangenen Woche die bisherige Beschlusslage in Frage gestellt. Nach Auffassung Österreichs soll im Verhandlungsmandat der EU die Vollmitgliedschaft nicht direkt erwähnt werden. Bei dem Außenministertreffen am Sonntag soll nun nach einer Lösung gesucht werden.
Österreich ist das einzige Land, das diese Position vertritt. Die Regierung Österreichs befindet sich jedoch in Übereinstimmung mit den Unionsparteien der Bundesrepublik Deutschland, die ebenfalls einen Beitritt der Türkei ablehnen. Der österreichische Alleingang wurde daher auch ausdrücklich vom außenpolitischen Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Friedbert Pflüger begrüßt. Diese ablehnende Position ist innerhalb der EU aber eine Einzelmeinung.
Die österreichische Haltung in dieser Frage wird mit den bevorstehenden Landtagswahlen in der Steiermark in Zusammenhang gebracht. Die Beitrittsverhandlungen mit Kroatien stoßen in Österreich ebenfalls auf Skepsis.
In einem Interview äußerte sich der EU-Außenbeauftragte Javier Solana jedoch zuversichtlich: „Ich gehe davon aus, dass eine Einigung gelingen wird.“ Seine Zuversicht gründet sich auf entsprechende Erfahrungen mit der Türkeifrage: „Entscheidungen, die die Türkei betreffen, sind auch in der Vergangenheit immer erst in letzter Minute getroffen worden.“
Die Verhandlungen mit der Türkei sind seit langem ein innenpolitischer Zankapfel in Deutschland zwischen SPD/Grünen einerseits und Union/FDP andererseits. Während die rot-grüne Bundesregierung sich für einen Beitritt der Türkei stark machte, weil ihr seit zehn Jahren entsprechende Versprechen gemacht worden waren, will die Union lediglich eine so genannte privilegierte Partnerschaft ermöglichen, die in der Türkei allerdings auf wenig Gegenliebe stößt. +wikinews+
Türkei EU-Mitgliedschaft
Österreich ist das einzige Land, das diese Position vertritt. Die Regierung Österreichs befindet sich jedoch in Übereinstimmung mit den Unionsparteien der Bundesrepublik Deutschland, die ebenfalls einen Beitritt der Türkei ablehnen. Der österreichische Alleingang wurde daher auch ausdrücklich vom außenpolitischen Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Friedbert Pflüger begrüßt. Diese ablehnende Position ist innerhalb der EU aber eine Einzelmeinung.
Die österreichische Haltung in dieser Frage wird mit den bevorstehenden Landtagswahlen in der Steiermark in Zusammenhang gebracht. Die Beitrittsverhandlungen mit Kroatien stoßen in Österreich ebenfalls auf Skepsis.
In einem Interview äußerte sich der EU-Außenbeauftragte Javier Solana jedoch zuversichtlich: „Ich gehe davon aus, dass eine Einigung gelingen wird.“ Seine Zuversicht gründet sich auf entsprechende Erfahrungen mit der Türkeifrage: „Entscheidungen, die die Türkei betreffen, sind auch in der Vergangenheit immer erst in letzter Minute getroffen worden.“
Die Verhandlungen mit der Türkei sind seit langem ein innenpolitischer Zankapfel in Deutschland zwischen SPD/Grünen einerseits und Union/FDP andererseits. Während die rot-grüne Bundesregierung sich für einen Beitritt der Türkei stark machte, weil ihr seit zehn Jahren entsprechende Versprechen gemacht worden waren, will die Union lediglich eine so genannte privilegierte Partnerschaft ermöglichen, die in der Türkei allerdings auf wenig Gegenliebe stößt. +wikinews+
Freitag, September 02, 2005
Türkei will EU-Beitrittsgesuch notfalls zurückziehen
Brüssel (Belgien) / Ankara (Türkei), 02.09.2005 – Die Türkei hat mit dem Rückzug ihres EU-Beitrittsgesuchs gedroht, sollte die Europäische Union (EU) neue Bedingungen stellen oder eine Alternative zur vollen Mitgliedschaft vorschlagen. Die Türkei habe alles getan, was für einen Beginn der Beitrittsgespräche notwendig sei, sagte der türkische Ministerpräsident Tayyip Erdogan. Sein Land könne der EU keine weiteren Zugeständnisse machen.
Der türkische Außenminister Abdullah Gül sagte dem Magazin „The Economist“: „Sollte die EU etwas anderes als eine volle Mitgliedschaft anbieten oder neue Forderungen stellen, werden wir gehen.“ Und weiter: „Wir haben uns an unsere Seite des Abkommens gehalten, die EU sollte sich an ihre halten.“ Ein Rückzug werde dann endgültig sein.
Die Spannungen mit der Türkei hatten sich jüngst verschärft, weil die Türkei Zypern – ein EU-Mitglied – nicht anerkennt. Ende Juli hatte die Türkei das so genannte Ankara-Protokoll unterzeichnet, das die Zollunion auf die zehn neuen EU-Staaten samt Zypern ausweitet. In einer Zusatzerklärung stellte Ankara aber klar, dass dies keine völkerrechtliche Anerkennung der Republik Zypern sei.
EU-Erweiterungskommissar Olli Rehn rechnet jedoch damit, dass sich die 25 EU-Staaten an ihre früheren Beschlüsse halten. Danach wäre das Ziel von Verhandlungen eine Vollmitgliedschaft der Türkei. Zugleich wird ausdrücklich festgestellt, dass ein Erfolg der Verhandlungen nicht vorab garantiert werden kann. Das Verhandlungsmandat solle noch im September abschließend formuliert werden. +wikinews+
Der türkische Außenminister Abdullah Gül sagte dem Magazin „The Economist“: „Sollte die EU etwas anderes als eine volle Mitgliedschaft anbieten oder neue Forderungen stellen, werden wir gehen.“ Und weiter: „Wir haben uns an unsere Seite des Abkommens gehalten, die EU sollte sich an ihre halten.“ Ein Rückzug werde dann endgültig sein.
Die Spannungen mit der Türkei hatten sich jüngst verschärft, weil die Türkei Zypern – ein EU-Mitglied – nicht anerkennt. Ende Juli hatte die Türkei das so genannte Ankara-Protokoll unterzeichnet, das die Zollunion auf die zehn neuen EU-Staaten samt Zypern ausweitet. In einer Zusatzerklärung stellte Ankara aber klar, dass dies keine völkerrechtliche Anerkennung der Republik Zypern sei.
EU-Erweiterungskommissar Olli Rehn rechnet jedoch damit, dass sich die 25 EU-Staaten an ihre früheren Beschlüsse halten. Danach wäre das Ziel von Verhandlungen eine Vollmitgliedschaft der Türkei. Zugleich wird ausdrücklich festgestellt, dass ein Erfolg der Verhandlungen nicht vorab garantiert werden kann. Das Verhandlungsmandat solle noch im September abschließend formuliert werden. +wikinews+
Freitag, August 26, 2005
Merkel und Stoiber weiter gegen eine EU-Mitgliedschaft der Türkei
Berlin (Deutschland), 26.08.2005 – Die CDU-Vorsitzende und Kanzlerkandidatin Angela Merkel und der CSU-Vorsitzende Edmund Stoiber haben sich in einem Brief an die konservativen Regierungschefs der Europäischen Union erneut gegen eine Vollmitgliedschaft der Türkei ausgesprochen.
Diese Aussage kommt eine Woche vor dem EU-Außenministertreffen, auf dem über die Erweiterung der Europäischen Union gesprochen werden soll. Am 3. Oktober sollen die Gespräche mit der Türkei beginnen. „Wir sind der festen Überzeugung, dass eine Aufnahme der Türkei die EU politisch, wirtschaftlich und sozial überfordern und den europäischen Integrationsprozess gefährden würde“, heißt es in dem Schreiben. Als Begründung für ihre Position verweisen die beiden Unionspolitiker auf die Weigerung der Türkei, der Forderung nach einer Anerkennung der Republik Zypern nachzukommen. Des weiteren wird auf die ungenügende Einhaltung der Menschenrechte in der Türkei hingewiesen. Es wird dafür plädiert, das von der CDU/CSU entwickelte Konzept einer „privilegierten Partnerschaft“ als „realistische Alternative“ zu einer Vollmitgliedschaft umzusetzen.
Die Unionsparteien vertreten seit langem diese Position, haben dafür jedoch im europäischen Raum bisher wenig Unterstützung erfahren. +wikinews+
Türkei EU-Mitgliedschaft
Diese Aussage kommt eine Woche vor dem EU-Außenministertreffen, auf dem über die Erweiterung der Europäischen Union gesprochen werden soll. Am 3. Oktober sollen die Gespräche mit der Türkei beginnen. „Wir sind der festen Überzeugung, dass eine Aufnahme der Türkei die EU politisch, wirtschaftlich und sozial überfordern und den europäischen Integrationsprozess gefährden würde“, heißt es in dem Schreiben. Als Begründung für ihre Position verweisen die beiden Unionspolitiker auf die Weigerung der Türkei, der Forderung nach einer Anerkennung der Republik Zypern nachzukommen. Des weiteren wird auf die ungenügende Einhaltung der Menschenrechte in der Türkei hingewiesen. Es wird dafür plädiert, das von der CDU/CSU entwickelte Konzept einer „privilegierten Partnerschaft“ als „realistische Alternative“ zu einer Vollmitgliedschaft umzusetzen.
Die Unionsparteien vertreten seit langem diese Position, haben dafür jedoch im europäischen Raum bisher wenig Unterstützung erfahren. +wikinews+
Montag, Juli 18, 2005
Europäisches Haftbefehlsgesetz nichtig
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -Pressemitteilung Nr. 64/2005 vom 18. Juli 2005Zum Urteil vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04 –
Europäisches Haftbefehlsgesetz nichtig
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 18.Juli 2005 das Europäische Haftbefehlsgesetz für nichtig erklärt.
Das Gesetz greife unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit (Art. 16Abs. 2 GG) ein, da der Gesetzgeber die ihm durch den Rahmenbeschluss zumEuropäischen Haftbefehl eröffneten Spielräume nicht für eine möglichstgrundrechtsschonende Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Rechtausgeschöpft habe.
Zudem verstoße das Europäische Haftbefehlsgesetzaufgrund der fehlenden Anfechtbarkeit der (Auslieferungs-)Bewilligungsentscheidung gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4GG).
Solange der Gesetzgeber kein neues Ausführungsgesetz zu Art. 16Abs. 2 Satz 2 GG erlässt, ist die Auslieferung eines deutschenStaatsangehörigen daher nicht möglich.
Damit war die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der auf Grund eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung an Spanienausgeliefert werden soll (Pressemitteilung Nr. 20/2005 vom 24. Februar2005), erfolgreich.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts und die Bewilligungsentscheidung der Justizbehörde wurden aufgehoben. Der Richter Broß, der die Entscheidung im Ergebnis mitträgt, der RichterGerhardt und die Richterin Lübbe-Wolff haben der Entscheidung jeweils eine abweichende Meinung angefügt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Das Europäische Haftbefehlsgesetz verstößt gegen Art. 16 Abs. 2 Satz1 GG (Auslieferungsverbot), weil der Gesetzgeber bei der Umsetzung desRahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl die Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nichterfüllt hat.
Grundlage des Verbots der Auslieferung Deutscher ist Art. 16 Abs. 2 Satz1 GG.
Das Grundrecht gewährleistet die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen Rechtsordnung.
Der Beziehung des Bürgers zueinem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass derBürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Schutz deutscher Staatsangehöriger vor Auslieferung kann allerdings nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG unter bestimmtenVoraussetzungen durch Gesetz eingeschränkt werden.
Die Einschränkung desAuslieferungsschutzes ist kein Verzicht auf eine für sich genommen essentielle Staatsaufgabe.
Die in der „Dritten Säule“ der EuropäischenUnion (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) praktizierte Zusammenarbeit in Form einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist gerade auch mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität ein Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.
Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zumRahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist.
Insbesondere hatte er dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereichdes Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt.
Mit dem Auslieferungsverbotsollen gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden.
Der Grundrechtsberechtigte muss sich darauf verlassen können, dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhaltennicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird.
Das Vertrauen in die eigene Rechtsordnung ist dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat. Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht, muss grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt rechnen.
Anders fällt die Beurteilung hingegen aus, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, hier auch zur Verantwortung gezogen zu werden. Diesem Maßstab wird das Europäische Haftbefehlsgesetz nicht gerecht. Es greift unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit ein.
Der Gesetzgeber hat es versäumt, den grundrechtlich besonders geschützten Belangen deutscher Staatsangehöriger bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses hinreichend Rechnung zu tragen, insbesondere hat er die durch das Rahmenrecht vorgegebenen Spielräume nicht ausgeschöpft.
Er hätte eine grundrechtsschonendere Umsetzung wählen können, ohne gegen die bindenden Ziele des Rahmenbeschlusses zu verstoßen. So etwa erlaubt der Rahmenbeschluss den vollstreckenden Justizbehörden, dieVollstreckung des Haftbefehls zu verweigern, wenn er sich auf Straftaten erstreckt, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates begangen worden sind. Für solche Taten mit maßgeblichem Inlandsbezug hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen müssen, die Auslieferung Deutscher zu verweigern.
Darüber hinaus weist das Haftbefehlsgesetz eineSchutzlücke hinsichtlich der Möglichkeit auf, die Auslieferung wegen eines in gleicher Sache im Inland laufenden strafrechtlichen Verfahrens oder deshalb abzulehnen, weil ein inländisches Verfahren eingestellt oder schon die Einleitung abgelehnt worden ist. In diesem Zusammenhanghätte der Gesetzgeber die Regelungen der Strafprozessordnung daraufhin überprüfen müssen, ob Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, von einerStrafverfolgung abzusehen, im Hinblick auf eine mögliche Auslieferung gerichtlich überprüfbar sein müssen.
Die Defizite der gesetzlichen Regelung werden auch nicht dadurch hinreichend kompensiert, dass dieRegelungen des Europäischen Haftbefehlsgesetzes die Verbüßung einer im Ausland verhängten Freiheitsstrafe im Heimatstaat vorsehen. Dies ist zwar grundsätzlich eine Schutzmaßnahme für die eigenen Staatsbürger, aber sie betrifft lediglich die Verbüßung der Strafe und nicht bereits die Strafverfolgung.
2. Durch den Ausschluss des Rechtsweges gegen die Bewilligung einerAuslieferung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verstößt das Europäische Haftbefehlsgesetz gegen Art. 19 Abs. 4 GG(Rechtsweggarantie).
Das Europäische Haftbefehlsgesetz übernimmt teilweise die im Rahmenbeschluss vorgesehenen Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann. Dabei hat sich der deutsche Gesetzgeber im Wesentlichen für eine Ermessenslösungentschieden. Die Ergänzung des Bewilligungsverfahrens um benannte Ablehnungsgründe führt dazu, dass die Bewilligungsbehörde bei Auslieferungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht mehrnur über außen- und allgemeinpolitische Aspekte des Auslieferungsersuchens entscheidet, sondern in einen Abwägungsprozess eintreten muss, der insbesondere die Strafverfolgung im Heimatstaat zumGegenstand hat. Die Anreicherung des Bewilligungsverfahrens um weitere ermessensgebundene Tatbestände bewirkt eine qualitative Veränderung derBewilligung.
Die zu treffende Abwägungsentscheidung dient dem Schutz der Grundrechte des Verfolgten und darf richterlicher Prüfung nicht entzogenwerden.
3. Das Europäische Haftbefehlsgesetz ist nichtig. Der Gesetzgeber wird die Gründe für die Unzulässigkeit der Auslieferung Deutscher neu zufassen haben und die Einzelfallentscheidung über die Auslieferung als abwägenden Vorgang der Rechtsanwendung ausgestalten.
Des Weiteren sind Änderungen bei der Ausgestaltung der Bewilligungsentscheidung und ihres Verhältnisses zur Zulässigkeit notwendig.
Solange der Gesetzgeber kein neues Ausführungsgesetz zu Art. 16 Abs. 2Satz 2 GG erlässt, ist die Auslieferung eines deutschenStaatsangehörigen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht möglich.
Im Übrigen können Auslieferungen auf der Grundlage des Gesetzesüber die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassungvor dem Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes erfolgen.
Zum Sondervotum des Richters Broß
Richter Broß folgt der Senatsmehrheit im Ergebnis, nicht aber in derBegründung. Das Europäische Haftbefehlsgesetz sei bereits deshalb nichtig, weil es nicht dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 23 Abs. 1 Satz 1GG) Rechnung trage.
Eine Auslieferung deutscher Staatsangehöriger komme nur insoweit in Betracht, als eine Verwirklichung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs im Inland aus tatsächlichen Gründen im konkreten Einzelfall zum Scheitern verurteilt wäre. Nur dann sei der Weg für eine Aufgabenwahrnehmung durch die nächsthöhere Ebene – die Mitgliedstaaten der Europäischen Union – frei. Der Senat verkenne die Bedeutung und Tragweite des Grundsatzes der Subsidiarität und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wenn er es für statthaft erachtet, bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug eine Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ohne jede materielle Einschränkungvorzusehen. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung sei gerade auch dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung maßgeblichen Auslandsbezug aufweist. Vor allem hier müssten sich die Schutzpflicht des Staates und der Grundsatz der Subsidiarität beweisen – nicht erstbei Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug.
Zum Sondervotum der Richterin Lübbe-Wolff
Die Richterin Lübbe-Wolff teilt die Auffassung der Senatsmehrheit, dass das Europäische Haftbefehlsgesetz den Grundrechten potentiell Betroffener nicht hinreichend Rechnung trägt, folgt aber Teilen derBegründung und dem Rechtsfolgenausspruch nicht.
Um Verfassungsverstöße auszuschließen, hätte die Feststellung genügt, dass für bestimmte näherbezeichnete Fälle Auslieferungen auf der Grundlage des Gesetzes bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen Neuregelung nicht zulässigsind.
Mit der Nichtigerklärung des Gesetzes werde dagegen die Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls auch inverfassungsrechtlich völlig unproblematischen Fällen ausgeschlossen – beispielsweise sogar die Auslieferung von Staatsangehörigen des ersuchenden Staates wegen in diesem Staat begangener Taten.
DieBundesrepublik Deutschland werde so zu Verstößen gegen das Unionsrecht gezwungen, die ohne Verfassungsverstoß hätten vermieden werden können. Auf der Grundlage des gebotenen engeren Rechtsfolgenausspruchs müsste auch die nun fällige erneute Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht notwendigerweise zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Denn ob der Fall des Beschwerdeführers zu einer der Fallgruppen gehöre, für die die Regelungen des Europäischen Haftbefehlsgesetzes unzureichend sind, sei bislang nicht geklärt.
Zum Sondervotum des Richters Gerhardt
Nach Auffassung des Richters Gerhardt wäre die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen gewesen. Die Nichtigerklärung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes stehe mit dem verfassungs- und unionsrechtlichen Gebot, Verletzungen des Vertrags über die Europäische Union möglichst zuvermeiden, nicht im Einklang. Der Senat setze sich in Widerspruch zurRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, der in seinem Pupino-Urteil vom 16. Juni 2005 den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auch und gerade für die Umsetzung von Rahmenbeschlüssen hervorgehoben habe.
Die mit dem Auslieferungsverbot des Grundgesetzes verfolgten Schutzziele würden durch den Rahmenbeschluss und das Europäische Haftbefehlsgesetz erreicht. Der für die Auslegung des Rahmenbeschlusses zuständige Europäische Gerichtshof werde der Durchsetzung einer exzessiven Strafgesetzgebung eines Mitgliedsstaates entgegentreten. Das Europäische Haftbefehlsgesetz ermögliche es, dieAuslieferung in den Fällen abzulehnen, in denen die Durchführung eines Strafverfahrens im Ausland den Betroffenen unverhältnismäßig belaste.
Auch wenn die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt sei, bestehe nach der entsprechenden Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht kein Anlass für die Annahme, dass Behörden und Gerichte ihre selbstverständliche Pflicht zur Beachtung dieses Gebots missachteten. Ein Rechtsschutzdefizit liege nicht vor.
Urteil vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236 /04 –Karlsruhe, den 18. Juli 2005
Europäisches Haftbefehlsgesetz nichtig
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 18.Juli 2005 das Europäische Haftbefehlsgesetz für nichtig erklärt.
Das Gesetz greife unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit (Art. 16Abs. 2 GG) ein, da der Gesetzgeber die ihm durch den Rahmenbeschluss zumEuropäischen Haftbefehl eröffneten Spielräume nicht für eine möglichstgrundrechtsschonende Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Rechtausgeschöpft habe.
Zudem verstoße das Europäische Haftbefehlsgesetzaufgrund der fehlenden Anfechtbarkeit der (Auslieferungs-)Bewilligungsentscheidung gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4GG).
Solange der Gesetzgeber kein neues Ausführungsgesetz zu Art. 16Abs. 2 Satz 2 GG erlässt, ist die Auslieferung eines deutschenStaatsangehörigen daher nicht möglich.
Damit war die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der auf Grund eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung an Spanienausgeliefert werden soll (Pressemitteilung Nr. 20/2005 vom 24. Februar2005), erfolgreich.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts und die Bewilligungsentscheidung der Justizbehörde wurden aufgehoben. Der Richter Broß, der die Entscheidung im Ergebnis mitträgt, der RichterGerhardt und die Richterin Lübbe-Wolff haben der Entscheidung jeweils eine abweichende Meinung angefügt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Das Europäische Haftbefehlsgesetz verstößt gegen Art. 16 Abs. 2 Satz1 GG (Auslieferungsverbot), weil der Gesetzgeber bei der Umsetzung desRahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl die Anforderungen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nichterfüllt hat.
Grundlage des Verbots der Auslieferung Deutscher ist Art. 16 Abs. 2 Satz1 GG.
Das Grundrecht gewährleistet die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen Rechtsordnung.
Der Beziehung des Bürgers zueinem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass derBürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Schutz deutscher Staatsangehöriger vor Auslieferung kann allerdings nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG unter bestimmtenVoraussetzungen durch Gesetz eingeschränkt werden.
Die Einschränkung desAuslieferungsschutzes ist kein Verzicht auf eine für sich genommen essentielle Staatsaufgabe.
Die in der „Dritten Säule“ der EuropäischenUnion (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) praktizierte Zusammenarbeit in Form einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist gerade auch mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität ein Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.
Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zumRahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist.
Insbesondere hatte er dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereichdes Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt.
Mit dem Auslieferungsverbotsollen gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden.
Der Grundrechtsberechtigte muss sich darauf verlassen können, dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhaltennicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird.
Das Vertrauen in die eigene Rechtsordnung ist dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat. Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht, muss grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt rechnen.
Anders fällt die Beurteilung hingegen aus, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, hier auch zur Verantwortung gezogen zu werden. Diesem Maßstab wird das Europäische Haftbefehlsgesetz nicht gerecht. Es greift unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit ein.
Der Gesetzgeber hat es versäumt, den grundrechtlich besonders geschützten Belangen deutscher Staatsangehöriger bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses hinreichend Rechnung zu tragen, insbesondere hat er die durch das Rahmenrecht vorgegebenen Spielräume nicht ausgeschöpft.
Er hätte eine grundrechtsschonendere Umsetzung wählen können, ohne gegen die bindenden Ziele des Rahmenbeschlusses zu verstoßen. So etwa erlaubt der Rahmenbeschluss den vollstreckenden Justizbehörden, dieVollstreckung des Haftbefehls zu verweigern, wenn er sich auf Straftaten erstreckt, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates begangen worden sind. Für solche Taten mit maßgeblichem Inlandsbezug hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen müssen, die Auslieferung Deutscher zu verweigern.
Darüber hinaus weist das Haftbefehlsgesetz eineSchutzlücke hinsichtlich der Möglichkeit auf, die Auslieferung wegen eines in gleicher Sache im Inland laufenden strafrechtlichen Verfahrens oder deshalb abzulehnen, weil ein inländisches Verfahren eingestellt oder schon die Einleitung abgelehnt worden ist. In diesem Zusammenhanghätte der Gesetzgeber die Regelungen der Strafprozessordnung daraufhin überprüfen müssen, ob Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, von einerStrafverfolgung abzusehen, im Hinblick auf eine mögliche Auslieferung gerichtlich überprüfbar sein müssen.
Die Defizite der gesetzlichen Regelung werden auch nicht dadurch hinreichend kompensiert, dass dieRegelungen des Europäischen Haftbefehlsgesetzes die Verbüßung einer im Ausland verhängten Freiheitsstrafe im Heimatstaat vorsehen. Dies ist zwar grundsätzlich eine Schutzmaßnahme für die eigenen Staatsbürger, aber sie betrifft lediglich die Verbüßung der Strafe und nicht bereits die Strafverfolgung.
2. Durch den Ausschluss des Rechtsweges gegen die Bewilligung einerAuslieferung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verstößt das Europäische Haftbefehlsgesetz gegen Art. 19 Abs. 4 GG(Rechtsweggarantie).
Das Europäische Haftbefehlsgesetz übernimmt teilweise die im Rahmenbeschluss vorgesehenen Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann. Dabei hat sich der deutsche Gesetzgeber im Wesentlichen für eine Ermessenslösungentschieden. Die Ergänzung des Bewilligungsverfahrens um benannte Ablehnungsgründe führt dazu, dass die Bewilligungsbehörde bei Auslieferungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht mehrnur über außen- und allgemeinpolitische Aspekte des Auslieferungsersuchens entscheidet, sondern in einen Abwägungsprozess eintreten muss, der insbesondere die Strafverfolgung im Heimatstaat zumGegenstand hat. Die Anreicherung des Bewilligungsverfahrens um weitere ermessensgebundene Tatbestände bewirkt eine qualitative Veränderung derBewilligung.
Die zu treffende Abwägungsentscheidung dient dem Schutz der Grundrechte des Verfolgten und darf richterlicher Prüfung nicht entzogenwerden.
3. Das Europäische Haftbefehlsgesetz ist nichtig. Der Gesetzgeber wird die Gründe für die Unzulässigkeit der Auslieferung Deutscher neu zufassen haben und die Einzelfallentscheidung über die Auslieferung als abwägenden Vorgang der Rechtsanwendung ausgestalten.
Des Weiteren sind Änderungen bei der Ausgestaltung der Bewilligungsentscheidung und ihres Verhältnisses zur Zulässigkeit notwendig.
Solange der Gesetzgeber kein neues Ausführungsgesetz zu Art. 16 Abs. 2Satz 2 GG erlässt, ist die Auslieferung eines deutschenStaatsangehörigen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht möglich.
Im Übrigen können Auslieferungen auf der Grundlage des Gesetzesüber die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassungvor dem Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes erfolgen.
Zum Sondervotum des Richters Broß
Richter Broß folgt der Senatsmehrheit im Ergebnis, nicht aber in derBegründung. Das Europäische Haftbefehlsgesetz sei bereits deshalb nichtig, weil es nicht dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 23 Abs. 1 Satz 1GG) Rechnung trage.
Eine Auslieferung deutscher Staatsangehöriger komme nur insoweit in Betracht, als eine Verwirklichung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs im Inland aus tatsächlichen Gründen im konkreten Einzelfall zum Scheitern verurteilt wäre. Nur dann sei der Weg für eine Aufgabenwahrnehmung durch die nächsthöhere Ebene – die Mitgliedstaaten der Europäischen Union – frei. Der Senat verkenne die Bedeutung und Tragweite des Grundsatzes der Subsidiarität und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wenn er es für statthaft erachtet, bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug eine Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ohne jede materielle Einschränkungvorzusehen. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung sei gerade auch dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung maßgeblichen Auslandsbezug aufweist. Vor allem hier müssten sich die Schutzpflicht des Staates und der Grundsatz der Subsidiarität beweisen – nicht erstbei Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug.
Zum Sondervotum der Richterin Lübbe-Wolff
Die Richterin Lübbe-Wolff teilt die Auffassung der Senatsmehrheit, dass das Europäische Haftbefehlsgesetz den Grundrechten potentiell Betroffener nicht hinreichend Rechnung trägt, folgt aber Teilen derBegründung und dem Rechtsfolgenausspruch nicht.
Um Verfassungsverstöße auszuschließen, hätte die Feststellung genügt, dass für bestimmte näherbezeichnete Fälle Auslieferungen auf der Grundlage des Gesetzes bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen Neuregelung nicht zulässigsind.
Mit der Nichtigerklärung des Gesetzes werde dagegen die Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls auch inverfassungsrechtlich völlig unproblematischen Fällen ausgeschlossen – beispielsweise sogar die Auslieferung von Staatsangehörigen des ersuchenden Staates wegen in diesem Staat begangener Taten.
DieBundesrepublik Deutschland werde so zu Verstößen gegen das Unionsrecht gezwungen, die ohne Verfassungsverstoß hätten vermieden werden können. Auf der Grundlage des gebotenen engeren Rechtsfolgenausspruchs müsste auch die nun fällige erneute Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht notwendigerweise zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Denn ob der Fall des Beschwerdeführers zu einer der Fallgruppen gehöre, für die die Regelungen des Europäischen Haftbefehlsgesetzes unzureichend sind, sei bislang nicht geklärt.
Zum Sondervotum des Richters Gerhardt
Nach Auffassung des Richters Gerhardt wäre die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen gewesen. Die Nichtigerklärung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes stehe mit dem verfassungs- und unionsrechtlichen Gebot, Verletzungen des Vertrags über die Europäische Union möglichst zuvermeiden, nicht im Einklang. Der Senat setze sich in Widerspruch zurRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, der in seinem Pupino-Urteil vom 16. Juni 2005 den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auch und gerade für die Umsetzung von Rahmenbeschlüssen hervorgehoben habe.
Die mit dem Auslieferungsverbot des Grundgesetzes verfolgten Schutzziele würden durch den Rahmenbeschluss und das Europäische Haftbefehlsgesetz erreicht. Der für die Auslegung des Rahmenbeschlusses zuständige Europäische Gerichtshof werde der Durchsetzung einer exzessiven Strafgesetzgebung eines Mitgliedsstaates entgegentreten. Das Europäische Haftbefehlsgesetz ermögliche es, dieAuslieferung in den Fällen abzulehnen, in denen die Durchführung eines Strafverfahrens im Ausland den Betroffenen unverhältnismäßig belaste.
Auch wenn die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt sei, bestehe nach der entsprechenden Klarstellung durch das Bundesverfassungsgericht kein Anlass für die Annahme, dass Behörden und Gerichte ihre selbstverständliche Pflicht zur Beachtung dieses Gebots missachteten. Ein Rechtsschutzdefizit liege nicht vor.
Urteil vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236 /04 –Karlsruhe, den 18. Juli 2005
Dienstag, Juli 05, 2005
Opposition gewinnt Wahlen in Albanien
Tirana (Albanien), 05.07.2005 wikinews - Die Demokratische Partei des albanischen Ex-Präsidenten Sali Berisha hat offenbar die Parlamentswahl vom 03. Juli gewonnen.
Die bisherige Oppositionspartei hat nach Angaben der zentralen Wahlkommission mindestens 53 der 100 Wahlkreise gewonnen. Die Sozialisten von Regierungschef Fatos Nano konnten demnach 35 Wahlkreise gewinnen. Die Auszählung der Stimmen verzögert sich jedoch, weshalb noch kein offizielles Endergebnis der Parlamentwahl veröffentlicht wurde. Die Wahl wird von westlichen Beobachtern als Test für den Zustand der Demokratie in Albanien angesehen, vor allem weil Albanien einen NATO-Beitritt sowie engere Beziehungen zur Europäischen Union anstrebt.
Die OSZE spricht davon, dass die Wahl nur teilweise internationalen Standards entsprochen hätte. Die Organisation stellt der Wahlkommision ein gutes Zeugnis aus, sie hätte die Wahl professionell geleitet. Etwa 410 Beobachter aus 36 Ländern beobachteten die Wahl für vier verschiedene Organisationen. Jorgen Grunnet, Vorsitzender der OSZE-Beobachtermission, spricht davon, dass nur „wenige schwerwiegende Unregelmäßigkeiten“ festgestellt wurden. Doris Pack, Leiter der Beobachtermission des EU-Parlaments ist der Meinung, dass das Wahlsystem für Missbrauch offen bleibt.
Unmittelbar nach der Wahl hatten sich beide großen Parteien zum Sieger der Wahl erklärt. Am Montag kamen zwei Menschen bei Jubelfeiern ums Leben. Ein Mann wurde nach Angaben eines Polizeisprechers erschossen, als er in Lushnje an einer Feier vor dem Büro der Demokratischen Partei teilnahm. Ein Mann, der bei der Schießerei anwesend war, wurde später von anderen Menschen erschossen.
Die bisherige Oppositionspartei hat nach Angaben der zentralen Wahlkommission mindestens 53 der 100 Wahlkreise gewonnen. Die Sozialisten von Regierungschef Fatos Nano konnten demnach 35 Wahlkreise gewinnen. Die Auszählung der Stimmen verzögert sich jedoch, weshalb noch kein offizielles Endergebnis der Parlamentwahl veröffentlicht wurde. Die Wahl wird von westlichen Beobachtern als Test für den Zustand der Demokratie in Albanien angesehen, vor allem weil Albanien einen NATO-Beitritt sowie engere Beziehungen zur Europäischen Union anstrebt.
Die OSZE spricht davon, dass die Wahl nur teilweise internationalen Standards entsprochen hätte. Die Organisation stellt der Wahlkommision ein gutes Zeugnis aus, sie hätte die Wahl professionell geleitet. Etwa 410 Beobachter aus 36 Ländern beobachteten die Wahl für vier verschiedene Organisationen. Jorgen Grunnet, Vorsitzender der OSZE-Beobachtermission, spricht davon, dass nur „wenige schwerwiegende Unregelmäßigkeiten“ festgestellt wurden. Doris Pack, Leiter der Beobachtermission des EU-Parlaments ist der Meinung, dass das Wahlsystem für Missbrauch offen bleibt.
Unmittelbar nach der Wahl hatten sich beide großen Parteien zum Sieger der Wahl erklärt. Am Montag kamen zwei Menschen bei Jubelfeiern ums Leben. Ein Mann wurde nach Angaben eines Polizeisprechers erschossen, als er in Lushnje an einer Feier vor dem Büro der Demokratischen Partei teilnahm. Ein Mann, der bei der Schießerei anwesend war, wurde später von anderen Menschen erschossen.
Mittwoch, Juni 29, 2005
EU-Kommission: Türkei-Beitritt bleibt Verhandlungsziel
Brüssel (Belgien), 29.06.2005 – Gemeinsames Ziel der Verhandlungen mit der Türkei bleibe die Vollmitgliedschaft - das beschloss heute die EU-Kommission.
Nach dem Scheitern der EU-Verfassungsreferenden in Frankreich und den Niederlanden hatte EU-Kommissionspräsident José Manuel Barroso in ungewöhnlicher Deutlichkeit dazu aufgerufen, die Frage des Türkei-Beitritts offen zu debattieren. Einige konservative Kommissare hatten heute die auch von der CDU-Kanzlerkandidatin Angela Merkel vertretene Position in die Diskussion gebracht, die Türkei auf eine so genannte privilegierte Partnerschaft zu orientieren. Dies ist jedoch von der Kommissionsmehrheit abgelehnt worden. Zugleich wurde betont, dass die Verhandlungen „ergebnisoffen“ geführt würden. Als frühest möglicher Beitrittstermin wurde das Jahr 2014 genannt. Vorbedingung für die Aufnahme von Verhandlungen sei die Verabschiedung von insgesamt sechs Reformgesetzen durch das türkische Parlament bis zum 3. Oktober. Zu den Vorbedingungen gehöre auch die Anerkennung des EU-Mitglieds Zypern, sagte EU-Erweiterungskommissar Olli Rehn (Finnland). Der Kommissionsvorschlag für die Aufnahme von Beitritts-Verhandlungen mit der Türkei muss noch von den 25 Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten abgesegnet werden.
Die CDU/CSU hat bereits angekündigt, dass sie im Falle eines Wahlsieges das Konzept der „privilegierten Partnerschaft“ erneut in die Verhandlungen einbringen wolle. Bundesaußenminister Joschka Fischer (Grüne) warnte unterdessen vor „sozialpopulistischen Antworten“ auf die EU-Krise, dadurch könne es in Deutschland zu einer gefährlichen Mischung aus „Sozialpopulismus, Ausländerfeindlichkeit und Euroskeptizismus“ kommen. Außerdem sehe er die Gefahr, dass eine Aussetzung der EU-Erweiterung die europäische Perspektive für den Balkan verloren gehen könne. Diese sei aber Voraussetzung für die Befriedung dieser Region. Ein Stopp des Erweiterungsprozesses verstoße deshalb gegen zentrale Sicherheitsinteressen Europas und der deutschen Bevölkerung. +wikinews+
Nach dem Scheitern der EU-Verfassungsreferenden in Frankreich und den Niederlanden hatte EU-Kommissionspräsident José Manuel Barroso in ungewöhnlicher Deutlichkeit dazu aufgerufen, die Frage des Türkei-Beitritts offen zu debattieren. Einige konservative Kommissare hatten heute die auch von der CDU-Kanzlerkandidatin Angela Merkel vertretene Position in die Diskussion gebracht, die Türkei auf eine so genannte privilegierte Partnerschaft zu orientieren. Dies ist jedoch von der Kommissionsmehrheit abgelehnt worden. Zugleich wurde betont, dass die Verhandlungen „ergebnisoffen“ geführt würden. Als frühest möglicher Beitrittstermin wurde das Jahr 2014 genannt. Vorbedingung für die Aufnahme von Verhandlungen sei die Verabschiedung von insgesamt sechs Reformgesetzen durch das türkische Parlament bis zum 3. Oktober. Zu den Vorbedingungen gehöre auch die Anerkennung des EU-Mitglieds Zypern, sagte EU-Erweiterungskommissar Olli Rehn (Finnland). Der Kommissionsvorschlag für die Aufnahme von Beitritts-Verhandlungen mit der Türkei muss noch von den 25 Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten abgesegnet werden.
Die CDU/CSU hat bereits angekündigt, dass sie im Falle eines Wahlsieges das Konzept der „privilegierten Partnerschaft“ erneut in die Verhandlungen einbringen wolle. Bundesaußenminister Joschka Fischer (Grüne) warnte unterdessen vor „sozialpopulistischen Antworten“ auf die EU-Krise, dadurch könne es in Deutschland zu einer gefährlichen Mischung aus „Sozialpopulismus, Ausländerfeindlichkeit und Euroskeptizismus“ kommen. Außerdem sehe er die Gefahr, dass eine Aussetzung der EU-Erweiterung die europäische Perspektive für den Balkan verloren gehen könne. Diese sei aber Voraussetzung für die Befriedung dieser Region. Ein Stopp des Erweiterungsprozesses verstoße deshalb gegen zentrale Sicherheitsinteressen Europas und der deutschen Bevölkerung. +wikinews+
Freitag, Mai 13, 2005
EU-Verfassung ohne Referendum?
Ich halte es für falsch, dass es hierzulande im Unterschied zu Frankreich keine Volksabstimmung zur EU-Verfassung gibt.
Dieser Fehler wiegt legitimatorisch noch schwerer als bei der Einführung des Euro, aber lasst uns in diesem Thread mal bitte nur die Frage der Volksabstimmung zur EU-Verfassung diskutieren. Ich hätte der EU-Verfassung zugestimmt, obwohl ich mit sehr wichtigen Einzelheiten nicht einverstanden bin, aber Demokratie sollte immer die Wahl des kleineren Übels sein, was schon die bloße Verweigerung ausschließen sollte und natürlich erst recht die "Abstrafung" durch Stimmabgabe an Antidemokraten. Ein verfassungsloses Europa halte ich für die deutlich schlechtere Wahl und das aus vielen Gründen:
1. Europa ist bereits intensiv integriert, aber bislang nur administrativ und legislativ, aber ohne ausreichende Legitimität, die nur eine Verfassung bieten kann.
2. Es braucht gegenüber der Supermacht USA, aber auch gegenüber Russland und China politisches Gegengewicht, um die UNO als einzige Instanz für globale Entscheidungen zu entwickeln, zu legitimieren. Ein politisch geeintes Europa könnte darin sein vereintes Gewicht politisch geltend machen = kein Antiamerikanismus, keine militärische Blockbildung, sondern Interessenwahrung, wie es das gegenüber starken Mächten braucht = vereint, alles andere ist Dummheit, die sich kein Kaufmann leisten könnte, es sei denn, er hätte eine Nische für sein Dasein.
3. Es braucht ein geeintes Europa für seine Bürger und als weltweites Vorbild für die gemeinsame Demokratie über Sprach-, Religions- und Geschichtsgrenzen hinweg.
Es ist ein Armutszeugnis, das sich die bundesdeutsche Politik ausstellt, wenn sie der Volksabstimmung ausweicht und es widerspricht meinem Grundgesetzverständnis komplett, worüber wir noch im Einzelnen diskutieren können, aber auch der Vordergrund laienhafter Demokratieverständnisse zählt und ist selbst unabdingbarer Teil jeglicher Demokratie, denn Demokratie ist eben nicht nur "Expertensache", sondern würde sich als solche in Widerspruch zu den Bürgern bringen.
Die Frage lautet und ist also überhaupt nicht nebensächlich: Ist der Eindruck zutreffend, dass die Politiker der wichtigsten Parteien Angst vor dem Abstimmungsverhalten der Bürger haben? Ich habe diesen Eindruck und mir ist es für Deutschland peinlich, dass der Meinungsstreit nicht ausgetragen und mit guten Argumenten gewonnen wird.
Zum Zeitpunkt der Volksabstimmung
Die Parlamentarier haben im Bundestag ihre Arbeit gemacht und ihre Entscheidung getroffen. Jetzt wäre es ihre Pflicht das Volk zu befragen, ob diese Entscheidung mitgetragen wird.
Grüße von Sven (und Lob an die französische Demokratie)
Dieser Fehler wiegt legitimatorisch noch schwerer als bei der Einführung des Euro, aber lasst uns in diesem Thread mal bitte nur die Frage der Volksabstimmung zur EU-Verfassung diskutieren. Ich hätte der EU-Verfassung zugestimmt, obwohl ich mit sehr wichtigen Einzelheiten nicht einverstanden bin, aber Demokratie sollte immer die Wahl des kleineren Übels sein, was schon die bloße Verweigerung ausschließen sollte und natürlich erst recht die "Abstrafung" durch Stimmabgabe an Antidemokraten. Ein verfassungsloses Europa halte ich für die deutlich schlechtere Wahl und das aus vielen Gründen:
1. Europa ist bereits intensiv integriert, aber bislang nur administrativ und legislativ, aber ohne ausreichende Legitimität, die nur eine Verfassung bieten kann.
2. Es braucht gegenüber der Supermacht USA, aber auch gegenüber Russland und China politisches Gegengewicht, um die UNO als einzige Instanz für globale Entscheidungen zu entwickeln, zu legitimieren. Ein politisch geeintes Europa könnte darin sein vereintes Gewicht politisch geltend machen = kein Antiamerikanismus, keine militärische Blockbildung, sondern Interessenwahrung, wie es das gegenüber starken Mächten braucht = vereint, alles andere ist Dummheit, die sich kein Kaufmann leisten könnte, es sei denn, er hätte eine Nische für sein Dasein.
3. Es braucht ein geeintes Europa für seine Bürger und als weltweites Vorbild für die gemeinsame Demokratie über Sprach-, Religions- und Geschichtsgrenzen hinweg.
Es ist ein Armutszeugnis, das sich die bundesdeutsche Politik ausstellt, wenn sie der Volksabstimmung ausweicht und es widerspricht meinem Grundgesetzverständnis komplett, worüber wir noch im Einzelnen diskutieren können, aber auch der Vordergrund laienhafter Demokratieverständnisse zählt und ist selbst unabdingbarer Teil jeglicher Demokratie, denn Demokratie ist eben nicht nur "Expertensache", sondern würde sich als solche in Widerspruch zu den Bürgern bringen.
Die Frage lautet und ist also überhaupt nicht nebensächlich: Ist der Eindruck zutreffend, dass die Politiker der wichtigsten Parteien Angst vor dem Abstimmungsverhalten der Bürger haben? Ich habe diesen Eindruck und mir ist es für Deutschland peinlich, dass der Meinungsstreit nicht ausgetragen und mit guten Argumenten gewonnen wird.
Zum Zeitpunkt der Volksabstimmung
Die Parlamentarier haben im Bundestag ihre Arbeit gemacht und ihre Entscheidung getroffen. Jetzt wäre es ihre Pflicht das Volk zu befragen, ob diese Entscheidung mitgetragen wird.
Grüße von Sven (und Lob an die französische Demokratie)
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